§ 1Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen, die unter der Bezeichnung MeinVertriebsTeam erbracht werden.
1.2 MeinVertriebsTeam ist ein Geschäftsbereich der Ricklefs & Jachmann GbR und keine eigenständige juristische Person. Vertragspartner ist ausschließlich die Ricklefs & Jachmann GbR, im Folgenden Auftragnehmer.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.4 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zugestimmt hat.
§ 2Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Grundlage der Zusammenarbeit ist der vom Auftragnehmer erstellte Auftrag über Vertriebsdienstleistungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber den Auftrag annimmt, insbesondere durch Unterschrift, digitale Signatur oder Bestätigung in Textform.
2.2 Leistungsumfang, Mindestabnahme, Preis je Termin, Obergrenze, Wochenlimit, Starttag der Telefonie, Zahlungsweise und sonstige individuelle Punkte ergeben sich aus dem angenommenen Auftrag.
2.3 Bei Widersprüchen gilt in dieser Reihenfolge: ausdrückliche Individualvereinbarungen, der angenommene Auftrag, die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung für Fragen der Datenverarbeitung, diese Bedingungen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3Gegenstand der Leistungen
3.1 Der Auftragnehmer erbringt Vertriebsdienstleistungen, insbesondere Import und Screening der vom Auftraggeber bereitgestellten Kontakte, einen Workshop zur Festlegung von Zielgruppe, Angebot und Terminkriterien, Einrichtung und Bereitstellung des Vertriebssystems auf Basis von GoHighLevel einschließlich Terminkalender, Erinnerungen und Auswertung, telefonische Ansprache der Kontakte, Nachfassen per E-Mail sowie die Vereinbarung und Eintragung von Terminen im Kalender des Auftraggebers.
3.2 Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem Auftrag.
3.3 Bearbeitet werden die vom Auftraggeber bereitgestellten Kontakte. Recherche, Kauf oder Miete zusätzlicher Adressen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4 Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Tätigkeit. Eine bestimmte Anzahl abgehaltener Termine wird nicht geschuldet; § 8 regelt allein, welche Menge der Auftraggeber abnimmt und vergütet. Eine bestimmte Anzahl von Anrufen, E-Mails, Kontaktversuchen oder Arbeitsstunden wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
3.5 Ein wirtschaftlicher Erfolg des Auftraggebers wird nicht geschuldet, insbesondere keine Vertragsabschlüsse, Umsätze, Auftragswerte oder Abschlussquoten. Wie der Auftraggeber einen Termin führt und ob daraus ein Auftrag entsteht, liegt in seiner Verantwortung.
3.6 Die eingesetzten Mitarbeiter treten gegenüber den Kontakten so auf, wie es im Workshop festgelegt wurde.
§ 4Keine Abschlussvollmacht
4.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen oder Angebote anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte Vollmacht erteilt wurde.
4.2 Preise, Konditionen, Rabatte und Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht verbindlich zugesagt. Aufgabe des Auftragnehmers sind Ansprache, Qualifizierung und Terminvereinbarung.
§ 5Workshop und Projektstart
5.1 Der Workshop dient der Festlegung von Zielgruppe, Angebot, Gesprächsführung, Terminkriterien und der technischen Einrichtung. Das Ergebnis wird in Textform festgehalten und ist für beide Seiten die Arbeitsgrundlage.
5.2 Die Telefonie beginnt, sobald der Workshop abgeschlossen ist, die Kontaktliste vollständig vorliegt und der Kalender des Auftraggebers mit ausreichenden Zeitfenstern freigegeben ist. Der Auftragnehmer nennt den Starttag der Telefonie vorab in Textform; er wird im Auftrag festgehalten. Verzögert sich eine der genannten Voraussetzungen, verschiebt sich der Starttag entsprechend; der Auftragnehmer nennt den neuen Starttag in Textform.
5.3 Gesprächseinstieg, Hook, Pitch und die verwendeten Nutzenargumente werden dem Auftraggeber vor Beginn der Telefonie in Textform zur Freigabe vorgelegt. Die Telefonie erfolgt ausschließlich in der freigegebenen Form. Wesentliche Änderungen während der Laufzeit werden erneut vorgelegt. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht.
5.4 Kommt die Zusammenarbeit nach Vertragsschluss und durchgeführtem Workshop aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, wird der Workshop mit 1.000 Euro netto berechnet, sofern im Auftrag kein abweichender Betrag genannt ist. Bricht der Auftragnehmer ab, entfällt diese Position. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 6Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt die im Auftrag vereinbarte Kontaktliste rechtzeitig und in einem gängigen Format bereit, nimmt am Workshop teil, gibt seinen Kalender mit ausreichenden Zeitfenstern frei, benennt einen Ansprechpartner, der innerhalb von zwei Werktagen antwortet, erteilt notwendige Freigaben und nimmt vereinbarte Termine wahr oder lässt sie durch einen geeigneten Vertreter wahrnehmen.
6.2 Der Auftraggeber hält seine Gesprächszeiten so vor, dass zwischen der Buchung eines Termins und seiner Durchführung in der Regel höchstens vier Werktage liegen. Diese Mitwirkung ist wesentlich: Je später ein Termin stattfindet, desto häufiger wird er abgesagt oder nicht wahrgenommen. Können Termine aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers nicht kurzfristig stattfinden, verlängern sich die Fristen des Auftragnehmers entsprechend, und die dadurch entstandenen Ausfälle gehen nicht zu seinen Lasten.
6.3 Verzögert sich die Leistung, weil eine wesentliche Mitwirkung fehlt oder verspätet erfolgt, verschieben sich die betroffenen Fristen um den Zeitraum der Verzögerung. Das gilt auch für die Mindestlaufzeit nach § 16.
6.4 Stellt der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist keine ausreichenden Kalenderzeiten zur Verfügung, kann der Auftragnehmer die Tätigkeit für die betroffene Zeit einstellen. Termine, die allein deshalb nicht gebucht oder nicht abgehalten werden konnten, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
6.5 Erscheint ein Kontakt nicht zur vereinbarten Zeit im Besprechungsraum, soll der Auftraggeber ihn nach Ablauf von fünf Minuten unter der übermittelten Telefonnummer anrufen und klären, ob die Einladung angekommen ist oder ein technisches Problem vorliegt. Ein erheblicher Teil der Ausfälle lässt sich auf diesem Weg noch im laufenden Zeitfenster auflösen. Eine Pflicht besteht nicht, die Meldung nach § 10.1 bleibt davon unberührt.
§ 7Qualifizierter Termin
7.1 Ein Termin ist qualifiziert, wenn der Gesprächspartner Entscheider oder an der Entscheidung beteiligt ist, das Unternehmen der im Workshop festgelegten Zielgruppe entspricht, kein dort genanntes Ausschlusskriterium vorliegt und der Gesprächspartner der Terminvereinbarung zugestimmt und eine Bestätigung erhalten hat.
7.2 Die im Workshop festgehaltenen Kriterien gehen Absatz 1 vor, soweit sie davon abweichen.
7.3 Ein Termin gilt als abgehalten, wenn er zur vereinbarten Zeit stattgefunden hat und der Auftraggeber mit dem Kontakt gesprochen hat. Eine Mindestdauer ist nicht erforderlich. Wann ein Termin ohne Teilnahme des Kontakts als abgehalten gilt, regelt § 10.1.
7.4 Dass ein Kontakt im oder nach dem Gespräch kein Interesse an einem Abschluss hat, ändert nichts daran, dass der Termin qualifiziert und abgehalten war, wenn die Voraussetzungen bei Vereinbarung und Durchführung vorlagen.
7.5 Sagt der Auftraggeber einen Termin ab, erscheint er nicht oder verhindert er die Durchführung aus einem Grund, den er zu vertreten hat, gilt der Termin als abgehalten, sofern der Kontakt teilgenommen hat oder nachweislich dazu bereit war.
§ 8Mindestabnahme, Obergrenze und Terminleistung
8.1 Die Mindestabnahme ist die im Auftrag festgelegte Anzahl abgehaltener qualifizierter Termine, die der Auftraggeber abnimmt und vergütet, soweit sie erreicht wird. Sie ist keine Zusage des Auftragnehmers, diese Anzahl zu erreichen. Ihre Höhe richtet sich nach Umfang und Qualität der bereitgestellten Liste.
8.2 Die Obergrenze ist die Anzahl abgehaltener Termine, die der Auftragnehmer für das im Auftrag bezeichnete Projekt höchstens bucht. Ist im Auftrag ein anderer Bezugszeitraum genannt, gilt dieser. Die Obergrenze wird vom Auftraggeber festgelegt und kann in Textform angepasst werden. Termine, die über die Obergrenze hinausgehen, werden nur nach vorheriger Abstimmung in Textform gebucht und abgerechnet.
8.3 Im Auftrag kann zusätzlich ein Wochenlimit vereinbart werden, also die Anzahl Termine, die je Kalenderwoche höchstens gebucht wird. Es dient der zusammenhängenden Telefonie und der Abhaltbarkeit der Termine beim Auftraggeber. Ohne Vereinbarung besteht kein Wochenlimit.
8.4 Alle Termine zwischen Mindestabnahme und Obergrenze werden zum selben Preis abgerechnet.
8.5 Erreicht der Auftragnehmer die Mindestabnahme nicht, entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf unentgeltliche Fortsetzung der Tätigkeit, auf Schadensersatz oder auf Minderung. Abgerechnet werden ausschließlich die tatsächlich abgehaltenen Termine nach § 10.5. Der Auftragnehmer kann die Tätigkeit freiwillig fortsetzen; daraus entsteht kein Anspruch für die Zukunft.
§ 9Abrechnung, Rechnung und Zahlungsweise
9.1 Abgerechnet wird wöchentlich auf Grundlage der in der jeweiligen Woche gebuchten Termine. Die Abrechnung erfolgt damit bei Buchung, die Korrektur über die Gutschriften nach § 10. Wirtschaftlich trägt der Auftraggeber ausschließlich die tatsächlich abgehaltenen Termine.
9.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.3 Die Zahlungsweise ergibt sich aus dem Auftrag. Ist dort nichts geregelt, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
9.4 Ist SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber ein SEPA-Firmenlastschrift- oder SEPA-Basislastschriftmandat. Der Einzug erfolgt frühestens am dritten Werktag nach Zugang der Abrechnung. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt. Der Auftraggeber sorgt für Deckung des Kontos. Kosten einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Auftraggeber.
9.5 Ist SEPA-Lastschrift vereinbart, liegt zum Zeitpunkt der ersten Abrechnung jedoch kein gültiges Mandat vor oder ist der Einzug noch nicht eingerichtet, stellt der Auftragnehmer die betreffende Abrechnung automatisch auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von sieben Kalendertagen um. Dasselbe gilt, wenn eine Zahlung offen ist oder eine Lastschrift nicht eingelöst wurde. Die Umstellung wird in Textform mitgeteilt.
9.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung in erheblichem Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistung nach erfolgloser angemessener Nachfrist aussetzen, bis die fälligen Beträge ausgeglichen sind. Betroffene Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Aussetzung.
9.7 Dass aus Terminen keine Abschlüsse oder Umsätze entstehen, begründet für sich allein keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung.
§ 10Gutschriften, No-Shows und nicht qualifizierte Termine
10.1 Erscheint der Kontakt nicht. Der Auftraggeber meldet das Nichterscheinen innerhalb von 30 Minuten nach der vereinbarten Terminzeit in Textform an die im Auftrag genannte Kontaktadresse oder über das Vertriebssystem. Die kurze Frist hat einen sachlichen Grund: Nur innerhalb dieser Zeit lässt sich der Kontakt in der Regel noch erreichen und der Termin am selben Tag retten oder ein Ersatztermin anstoßen. Nach fristgerechter Meldung reterminiert der Auftragnehmer kostenfrei. Findet der Termin nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem ursprünglichen Termin statt, bucht der Auftragnehmer einen Ersatztermin mit einem anderen Kontakt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatzkontakt besteht nicht. Unterbleibt die Meldung innerhalb der Frist, gilt der Termin als qualifiziert und abgehalten, es sei denn, der Auftraggeber war unverschuldet an der rechtzeitigen Meldung gehindert.
10.2 Termin nicht qualifiziert. Erfüllt ein Termin die im Workshop festgelegten Kriterien nicht, meldet der Auftraggeber dies innerhalb von drei Werktagen nach dem Termin in Textform mit kurzer Begründung. Der Auftragnehmer schreibt den Termin gut oder ersetzt ihn. Nach Ablauf der Frist gilt der Termin als qualifiziert und abgehalten, es sei denn, der Auftraggeber war unverschuldet an der rechtzeitigen Meldung gehindert.
10.3 Vier-Wochen-Grenze. Termine, die vier Wochen nach der Abrechnung noch nicht abgehalten wurden, werden gutgeschrieben und storniert. Die Zeit einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung wird nicht mitgerechnet.
10.4 Der Auftragnehmer prüft wöchentlich, welche Termine abgehalten, verschoben oder ausgefallen sind, und erstellt die fälligen Gutschriften ohne gesonderte Aufforderung. Gutschriften werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Besteht keine weitere Abrechnung, wird der Betrag erstattet.
10.5 Im Ergebnis zahlt der Auftraggeber nur die tatsächlich abgehaltenen Termine.
§ 11Nachweis und Dokumentation der Termine
11.1 Grundlage für Buchung, Durchführung und Abrechnung sind die Daten des eingesetzten Vertriebssystems, insbesondere Kalendereinträge, Bestätigungen, Erinnerungen und Gesprächsnotizen. Der Auftraggeber hat jederzeit Zugriff auf diese Daten.
11.2 Für Aufzeichnungen der vom Auftragnehmer geführten Telefonate gilt § 12.
11.3 Setzt der Auftraggeber einen Meeting Recorder oder eine vergleichbare Dokumentation in seinen Terminen ein, kann der Auftragnehmer diese für Auswertung, Coaching und Optimierung nutzen. Eine Pflicht dazu besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist in diesem Fall dafür verantwortlich, die rechtlichen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich zu schaffen.
11.4 Aufzeichnungen werden nur so lange gespeichert, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, längstens sechs Monate nach Ende der Zusammenarbeit, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 12Telefonie, Rufnummern und Aufzeichnung
12.1 Die Telefonate werden über die Telefonanlage des Auftragnehmers geführt. Ein Anspruch auf Nutzung der Telefoninfrastruktur oder der Rufnummern des Auftraggebers besteht nicht.
12.2 Auf Wunsch richtet der Auftragnehmer gegen Aufpreis eine dem Auftraggeber fest zugewiesene Rufnummer ein, die dann ausschließlich für dessen Projekt verwendet wird. Die Höhe des Aufpreises ergibt sich aus dem Auftrag oder einer gesonderten Vereinbarung.
12.3 Rückrufe auf den eingesetzten Rufnummern werden zentral entgegengenommen. Dabei meldet sich eine digitale Assistenz, nimmt das Anliegen auf und veranlasst den Rückruf durch den zuständigen Mitarbeiter.
12.4 Zur Qualitätssicherung, Schulung und Nachweisführung zeichnet der Auftragnehmer die Gespräche seiner Mitarbeiter auf, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die erforderlichen Hinweise werden im Gespräch gegeben. Für diese Aufzeichnungen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
12.5 Endet die Zusammenarbeit, endet auch die Nutzung einer zugewiesenen Rufnummer. Eine Übertragung der Rufnummer auf den Auftraggeber erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und soweit sie technisch und rechtlich möglich ist.
§ 13Kontaktdaten und Zulässigkeit der Ansprache
13.1 Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten Kontakt- und Leadlisten verantwortlich. Er sichert zu, dass die Daten rechtmäßig erhoben wurden, für die vereinbarte vertriebliche Ansprache verwendet und vom Auftragnehmer zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen, dass eine telefonische Ansprache im geschäftlichen Verkehr nach § 7 UWG zulässig ist und dass, soweit erforderlich, die notwendigen Einwilligungen für Telefon- und E-Mail-Werbung vorliegen.
13.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über Einschränkungen einzelner Kontakte, insbesondere über Widersprüche, Sperrvermerke und laufende Verfahren.
13.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass bereitgestellte Daten entgegen dieser Zusicherung nicht rechtmäßig verwendet werden durften, soweit der Auftragnehmer dies nicht kannte und nicht kennen musste.
13.4 Erhält der Auftragnehmer Hinweise auf eine unzulässige Ansprache, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und stellt die Bearbeitung der betroffenen Kontakte bis zur Klärung ein.
13.5 Der Auftragnehmer telefoniert im Auftrag und nach den Vorgaben des Auftraggebers. Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Bußgelder und sonstige Ansprüche wegen unzulässiger Werbung oder fehlender Einwilligung nach dem UWG oder den telemedienrechtlichen Vorschriften verantwortet der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer insoweit frei, soweit dieser sich an die nach § 5.3 freigegebenen Inhalte und an die Vorgaben des Auftraggebers gehalten hat und die Rechtswidrigkeit nicht kannte und nicht kennen musste.
§ 14Vertriebssystem GoHighLevel und Drittanbieter
14.1 Als Vertriebssystem setzt der Auftragnehmer die Plattform GoHighLevel ein. Darüber laufen Kontaktverwaltung, Pipeline, Terminbuchung, Bestätigungen, Erinnerungen, Nachfassen per E-Mail und Auswertung. Der Auftraggeber erhält Zugang zu einem für ihn eingerichteten Sub-Account.
14.2 GoHighLevel ist ein Produkt eines rechtlich selbstständigen Drittanbieters. Der Auftragnehmer ist weder Hersteller noch Betreiber dieser Software.
14.3 Auf Verfügbarkeit, Serverbetrieb, Updates, Funktionsänderungen, Schnittstellen und Geschäftsentscheidungen des Drittanbieters hat der Auftragnehmer keinen vollständigen Einfluss. Für Ausfälle und Änderungen, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich eines Drittanbieters stammen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet er im gesetzlich zulässigen Rahmen nicht.
14.4 Ist die Leistung wegen eines solchen Ausfalls vorübergehend nicht möglich, verlängern sich die betroffenen Fristen angemessen. Termine, die deshalb nicht stattfinden konnten, werden nachgeholt oder gutgeschrieben.
14.5 Die Nutzung des Sub-Accounts über das Projektende hinaus ist als monatliches Abonnement buchbar. Es verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat und kann mit einer Frist von 21 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
14.6 Der Auftraggeber kann seine Daten jederzeit selbst aus dem System exportieren. Unterstützung beim Export oder beim Umzug in ein eigenes GoHighLevel-Konto berechnet der Auftragnehmer mit 150 Euro netto je angefangener Stunde. Den voraussichtlichen Aufwand nennt er vorher in Textform.
14.7 Endet die Nutzung, kann der Zugang zum Sub-Account beendet werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die von ihm benötigten Daten vorher zu sichern. Auf Anforderung in Textform vor Zugangsende stellt der Auftragnehmer einen Export der Kontakt- und Termindaten in einem gängigen Format bereit.
§ 15Early-Adopter-Konditionen und Fallstudie
15.1 Verzichtet der Auftragnehmer nach dem Auftrag auf die Einrichtungsgebühr, geschieht dies gegen die Mitwirkung des Auftraggebers an einer gemeinsamen Fallstudie.
15.2 Die Mitwirkung umfasst ein Gespräch von bis zu 60 Minuten innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Erstprojekts sowie die Freigabe der Ergebniszahlen aus dem Projekt zur Veröffentlichung. Abschluss des Erstprojekts ist der Ablauf der Vier-Wochen-Grenze nach der letzten Abrechnung oder die Beendigung nach § 16, je nachdem, was früher eintritt. Ob die Mindestabnahme dabei erreicht wurde, ist für die Mitwirkungspflicht ohne Bedeutung.
15.3 Der Auftraggeber gibt den Text der Fallstudie vor Veröffentlichung frei. Er kann verlangen, dass Zahlen nur in Spannen genannt werden oder das Unternehmen nicht namentlich genannt wird. In diesem Fall bleibt der Verzicht auf die Einrichtungsgebühr bestehen.
15.4 Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung insgesamt oder reagiert er trotz zweifacher Aufforderung in Textform und angemessener Nachfrist nicht, kann der Auftragnehmer die Einrichtung in der im Auftrag ausgewiesenen Höhe nachberechnen. Ist dort kein Betrag ausgewiesen, gilt ein Betrag von 1.000 Euro netto.
§ 16Laufzeit und Beendigung
16.1 Der Vertrag läuft zwölf Wochen ab Abschluss des Workshops. Die Laufzeit hängt nicht davon ab, ob die Mindestabnahme erreicht wird.
16.2 Danach läuft die Zusammenarbeit im Rahmen der vereinbarten Obergrenze weiter, bis eine Seite sie mit einer Frist von 14 Tagen in Textform beendet.
16.3 Bereits gebuchte Termine bleiben nach einer Kündigung vergütungspflichtig, soweit sie stattfinden oder nach diesen Bedingungen als abgehalten gelten. Die Regeln zu Gutschriften nach § 10 gelten weiter.
16.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung und Nachfrist wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder Daten entgegen § 13 bereitstellt.
16.5 Ein gesondert gebuchtes Abonnement des Sub-Accounts läuft unabhängig von der Vertriebsdienstleistung und richtet sich nach § 14.5.
§ 17Referenznennung
17.1 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Name, Firma und Logo zu Referenzzwecken zu verwenden, insbesondere auf der Website, in Präsentationen und in Angebotsunterlagen.
17.2 Konkrete Kennzahlen des Auftraggebers, etwa Terminzahlen, Umsätze oder Abschlussquoten, werden nur mit vorheriger Zustimmung in Textform veröffentlicht.
17.3 Der Auftraggeber kann der künftigen Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Bereits produzierte physische Materialien müssen daraufhin nicht vernichtet werden.
§ 18Keine Exklusivität
18.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichzeitig für andere Unternehmen tätig zu sein, auch für Unternehmen derselben Branche.
18.2 Eine Branchen- oder Gebietsexklusivität besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
18.3 Der Auftragnehmer setzt die Kontakte, Listen und vertraulichen Informationen eines Auftraggebers nicht für andere Auftraggeber ein.
§ 19Vertraulichkeit, Arbeitsergebnisse und Know-how
19.1 Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Weitergabe an Mitarbeiter und eingesetzte Dienstleister ist zulässig, soweit diese die Informationen benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
19.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverstoß bekannt werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
19.3 Individuell für den Auftraggeber erstellte Arbeitsergebnisse, insbesondere das Workshop-Ergebnis, der Gesprächsleitfaden für sein Angebot und seine Daten, darf der Auftraggeber für eigene Geschäftszwecke uneingeschränkt nutzen.
19.4 Auf Wunsch des Auftraggebers schließt der Auftragnehmer eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung geht diesen Bedingungen in Fragen der Vertraulichkeit vor.
19.5 Allgemeine Methoden, Prozesse, Templates, Systemstrukturen, Automatisierungen und Schulungsunterlagen des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder zur Erbringung konkurrierender Dienstleistungen verwendet werden.
§ 20Abwerbung eingesetzter Mitarbeiter
20.1 Der Auftraggeber wirbt während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter des Auftragnehmers gezielt ab, die unmittelbar für ihn eingesetzt waren.
20.2 Keine Abwerbung ist eine Bewerbung auf eine allgemein veröffentlichte Stellenanzeige ohne vorherige gezielte Ansprache.
20.3 Möchte der Auftraggeber einen eingesetzten Mitarbeiter beschäftigen, treffen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung einschließlich einer angemessenen Ablösevergütung.
§ 21Datenschutz
21.1 Beide Seiten halten die geltenden Datenschutzbestimmungen ein, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
21.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt diese Vereinbarung einschließlich einer Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen unaufgefordert zur Verfügung. Sie geht diesen Bedingungen in Fragen der Datenverarbeitung vor.
21.3 Der Auftraggeber ist im Verhältnis der Parteien Verantwortlicher für die von ihm bereitgestellten Kontakt- und Leaddaten. Als Unterauftragsverarbeiter setzt der Auftragnehmer insbesondere den Anbieter der Plattform GoHighLevel sowie den Anbieter der eingesetzten Telefonanlage ein. Einzelheiten regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
21.4 Für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten und der von ihm bestimmten Verarbeitungszwecke bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
§ 22Haftung
22.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
22.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
22.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
22.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Für Drittanbietersysteme gilt ergänzend § 14.
22.5 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 23Höhere Gewalt
23.1 Keine Seite haftet für Verzögerungen durch außergewöhnliche Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, deren Folgen trotz angemessener Maßnahmen nicht zu verhindern sind, etwa erhebliche Ausfälle von Telekommunikations- oder IT-Infrastruktur, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse.
23.2 Betroffene Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer des Hindernisses und eine erforderliche Wiederanlaufzeit.
§ 24Änderungen des Leistungsumfangs
24.1 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs werden zwischen den Parteien in Textform vereinbart.
24.2 Entsteht durch eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung zusätzlicher Aufwand, wird dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
24.3 Ändert der Auftraggeber während der Laufzeit Zielgruppe, Angebot oder andere wesentliche Vertriebsparameter, stimmen die Parteien die Auswirkungen auf Mindestabnahme und Laufzeit ab.
§ 25Rechtswahl und Gerichtsstand
25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 26Schlussbestimmungen
26.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
26.2 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen.
26.3 Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.